Einzelne Artikel

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Armut bei Kindern: Frühe Folgen und multiple Langzeitwirkungen - Zentrale Ergebnisse der AWO-ISS-Langzeitstudie zu Lebenslage und Zukunftschancen (armer) Kinder – 1999 bis 2009/2010
Von Gerda Holz und Claudia Laubstein

10 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 4-15

Galt das gesellschaftliche Phänomen Kinderarmut lange als Tabuthema und wurde ebenfalls im wissenschaftlichen Raum wenig beachtet, so wird es heute öffentlich breit – ja fast schon inflationär – thematisiert, und es liegt umfangreiches Wissen dazu vor. Vor allem drei wissenschaftliche Fachdisziplinen beschäftigen sich mit den Fragen zur Lebenssituation und zum Wohlergehen von armen Kindern

 
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Kinderarmut ist Familienarmut - Blick in den Alltag von armutsgefährdeten Familien in Deutschland
Von Antje Funcke und Mirjam Stierle

10 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 4-15

Die gute Nachricht zuerst: In Deutschland leben 8,1 Millionen Kinder unter 15 Jahren in Familien mit gesicherten Einkommensverhältnissen. Bei 2,6 Millionen Kindern sieht das allerdings anders aus. Sie sind armutsgefährdet und/oder beziehen Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Der folgende Beitrag wirft einen differenzierten Blick auf Armut und Armutserleben in Familien in Deutschland. Er beschreibt anhand der wissenschaftlich abgesicherten Armutsdefinitionen das Ausmaß von Armut und welche Alltagserfahrungen sich bei armutsgefährdeten Kindern und ihren Eltern hinter diesen Zahlen verbergen. Er lenkt den Blick auch auf die Vorstellungen von armen Familien von einem "guten Familienleben" und gibt dadurch einen Eindruck davon, was betroffenen Familien im täglichen Familienleben fehlt bzw. was sie sich für ihre Kinder wünschen. Darüber hinaus wird der Frage nachgegangen, welche Bedarfe an wirksamer Unterstützung Kinder und Eltern aus Familien in prekären Lebenslagen äußern. Ergänzt werden diese Wünsche durch die Sichtweise von "Profis", die im kommunalen Hilfesystem mit den und für die Betroffenen arbeiten. Denn nur wer den Alltag und die Sichtweisen von Familien in prekären Lagen hört und ernst nimmt, kann dafür Sorge tragen, dass sich die Lebenssituationen verändern und allen Kindern in unserer Gesellschaft faire Bildungs- und Teilhabechancen ermöglicht werden.

 
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Beistandschaft stärken!- Ergebnisse der VAMV-Umfrage zu Beistandschaft und Unterhalt
Von Miriam Hoheisel

6 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 4-15

Kinder brauchen nicht nur Luft und Liebe, sondern auch etwas zum Essen und zum Anziehen, ein Dach über dem Kopf, Erfahrungen, an denen sie wachsen können und gemeinsame Aktivitäten mit anderen Kindern. Auch Teilhabe kostet Geld. Bei getrennten Eltern trägt ein Elternteil den finanziellen Teil fürs Kind, der andere leistet seinen Beitrag durch Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes. Soweit die Theorie. Laut einer Studie aus dem Jahr 2014 erhalten drei Viertel der Kinder den ihnen zustehenden Unterhalt entweder gar nicht oder nicht in ausreichender Höhe. Das bedeutet in der Praxis, dass Alleinerziehende häufig auch noch den Kindesunterhalt (mit-)tragen. Reicht ihr Erwerbseinkommen dafür nicht aus, rutschen sie mit ihren Kindern ins SGB II.

 
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Taschengeld als Beitrag zur Gelderziehung
Von Ursula Winklhofer und Alexandra Langmeyer

6 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 4-15

Historisch betrachtet, gab es in Deutschland nicht immer Taschengeld. Taschengeld als "pädagogisches Geld" hat sich in Deutschland erst ab Mitte der 1960er Jahre während der Erziehungs- und Bildungsreform durchgesetzt. In dieser Zeit gewann die Erziehung zur Selbstständigkeit an Bedeutung, so dass mit dem Taschengeld der eigenständige Umgang mit Geld erlernt werden soll. Der Beginn der Taschengeld- und Konsumentenerziehung in Deutschland liegt deshalb etwa Ende der 1960er bzw. Anfang der 1970er Jahre (Feil 2004).

 
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Kinderrechte, Elternrechte und staatliches Wächteramt
Von Reinhard Joachim Wabnitz

6 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 3-15

Die für das Kinder- und Jugendhilferecht – wie für das Familienrecht – wichtigste verfassungsrechtliche Norm ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG und lautet seit 1949 unverändert: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." Der Gesetzgeber des KJHG/SGB VIII von 1990/1991 hat den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG zur "Verdeutlichung" in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII wiederholt; eine durchaus unübliche Vorgehensweise, da eine Verfassungsnorm natürlich auch ohne Wiederholung in einem einfachen Gesetz gilt (Wabnitz 2015b, S. 209-211).
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Autonomie der Familie und staatliches Wächteramt
Von Michael Coester

10 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 3-15

Im Thema dieses Beitrags spiegelt sich die jeweilige Grundstruktur einer Gesellschaft. Das Familienrecht des BGB zur Zeit seines Inkrafttretens am 1.1.1900 war deutlich gekennzeichnet von obrigkeitlichem, d. h. regulierendem, aber auch schützendem Geist geprägt – die Betonung lag auf "Wächter", und wenn von Autonomie gesprochen werden konnte, dann war es die des Ehemanns als Familienoberhaupt. Nach den familienzerstörenden Eingriffen der Nazizeit haben demgegenüber die so genannten "Väter des Grundgesetzes" von 1949 betont das Gewicht gelegt auf die – dem Recht sogar vorgegebener – Autonomie der Familie. Der Staat wurde tendenziell in die zweite Linie, als Wächter zur Vermeidung von elterlichem Versagen oder Missbrauch zurückgedrängt, vorbehaltlich allgemeiner Regelungen im öffentlichen Schul- und Gesundheitswesen. Die insoweit zentrale Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 GG lautet: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft."
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Zu früh oder zu spät im Kinderschutz - Aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Sorgerechtsentzügen
Von Katharina Lohse und Thomas Meysen

6 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 3-15

Aufhebung von Sorgerechtsentzügen: Kritik und Replik

Im Jahr 2014 hat das Bundesverfassungsgericht acht familiengerichtliche Entscheidungen über den Entzug des Sorgerechts zum Schutz eines Kindes aufgehoben. Dies war eine ungewöhnlich hohe Zahl. Auch wenn es sich um ein statistisches Artefakt handeln dürfte, weil Verfahren aus 2013 und 2014 zufällig alle in einem Jahr entschieden wurden (Britz 2014). Die Entscheidungen haben für viel Aufmerksamkeit gesorgt.
 
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Kindeswohlgefährdung von Säuglingen und Kleinkindern - Anforderungen an die Wahrnehmung des Schutzauftrags im Kontext Früher Hilfen
Von Reinhold Schone

6 Seiten, erschienen in frühe Kindheit 3-15


Dieser Beitrag – das soll gleich vorweg betont werden – redet keinesfalls einer Vermischung der Aufgaben Früher Hilfen und des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung das Wort. Ganz im Gegenteil soll gerade die Differenz zwischen beiden Handlungsmodalitäten hervorgehoben werden. Auch in Fällen, in denen es darum geht, Kinder im Kontext Früher Hilfen vor Gefahren zu schützen, dürfen die sehr unterschiedlichen Aufgaben, Handlungsmodalitäten und Zielstellungen beider Aufgaben nicht verwischt werden. Eine solche Vermischung – so die zugrundeliegende Grundüberzeugung – würde beiden Konzepten nur zum Schaden gereichen (vgl. Schone 2012; 2014).
 
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